Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
AGB der M.u.P. Multi-Service GmbH gegenüber Unternehmern

Die nachfolgenden AGB sind nur zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern bestimmt.
Die allgemeinen Bestimmungen des Teils I gelten auch für die Teile II bis V.

Die Firma M.u.P. Multi-Service GmbH wird nachfolgend M.u.P. genannt.

Teil I – Allgemeine Bedingungen

§ 1 Abwehrklausel, Datenschutz
(I) Für die Vertragsbeziehungen zwischen M.u.P. und dem Vertragspartner gelten ausschließlich nachfolgende AGB. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt; ihnen wird bereits jetzt widersprochen.
Wird aufgrund von Abwehrklauseln des Vertragspartners § 8 dieser AGB´s nicht Inhalt der Vertragsbeziehungen, gilt ein einfacher Eigentumsvorbehalt als vereinbart, sofern M.u.P. die Übereignung einer beweglichen Sache schuldet.
(II) Erhält der Vertragspartner im Rahmen der Vertragsbeziehung Unterlagen und Informationen, so sind diese vertraulich zu behandeln und dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung durch M.u.P. Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 2 Schriftformklausel, salvatorische Klausel
(I) Sämtliche Vereinbarungen sollen in der Regel schriftlich niedergelegt werden, haben jedoch auch in mündlicher Form Bestand.
(II) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, lässt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln unberührt.

§ 3 Aufrechnung und Zurückbehaltung
(I) Dem Vertragspartner steht ein Aufrechnungsanspruch gegen Ansprüche der M.u.P. nur zu, wenn die Gegenansprüche des Vertragspartners unbestritten sind, ein rechtskräftiger Titel über diese vorliegt oder ein Anerkenntnis hierüber von M.u.P. abgegeben wurde.
(II) Der Vertragspartner kann gegen M.u.P. ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus der jeweiligen Vertragsbeziehung beruht.

§ 4 Rechtswahl, Gerichtsstand
(I) Auf Verträge mit M.u.P. ist deutsches Recht anzuwenden.
(II) Gerichtsstand ist Nürnberg, der Sitz von M.u.P.
(III) Sollte es zwischen dem Vertragspartner und M.u.P bei der Durchführung der Vertragsbeziehung zu Meinungsverschiedenheiten kommen, verpflichtet sich der Vertragspartner zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheiten zunächst ein Mediationsverfahren bei der IHK Nürnberg durchzuführen.
Der Vertragspartner erklärt sich bereits jetzt mit der Durchführung eines Mediationsverfahrens bei der IHK Nürnberg einverstanden, für den Fall dass M.u.P bei Meinungsverschiedenheiten ein Mediationsverfahren einleitet.
(IV) Sollten M.u.P. und der Vertragspartner zu keiner Einigung kommen, kann jede Partei nach Beendigung des Mediationsverfahrens Klage vor dem ordentlichen Gericht erheben.

Teil II – Liefer- und Leistungsbedingungen

§ 5 Lieferverzögerung
M.u.P. haftet bei Verzögerung der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der M.u.P., eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung der M.u.P. für den Schadensersatz neben und statt der Leistung auf insgesamt 5% des Wertes des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird die Haftung jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf einer vom Vertragspartner gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit.

§ 6 Unmöglichkeit
Soweit Lieferung/Leistung unmöglich ist, ist der Vertragspartner berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Die Haftung M.u.P. für den Schadensersatz neben und statt der Leistung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen beschränkt sich auf insgesamt 10% des Wertes des von der Unmöglichkeit betroffenen Teils der Lieferung/Leistung. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht soweit in Fällen des Vorsatzes, groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

§ 7 Selbstbelieferungsvorbehalt
M.u.P. übernimmt kein Beschaffungsrisiko. M.u.P. ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, soweit M.u.P. trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufvertrags ihrerseits Leistungen nicht erhält, die für die Vertragsausführung notwendig sind. Die Verantwortlichkeit M.u.P. für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der §§ 5 bzw. 6 dieser AGB unberührt. M.u.P. wird den Vertragspartner unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Drittleistungen informieren und, wenn sie zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
(I)Soweit M.u.P. die Übereignung einer beweglichen Sache schuldet gilt, dass die Sache im Eigentum der M.u.P bleibt, bis die Forderungen, die M.u.P. aus dem Vertrag zustehen, vollständig erfüllt worden sind; darüber hinaus bleibt die Sache auch im Eigentum der M.u.P, soweit M.u.P. Ansprüche gegen den Vertragspartner aus der laufenden Geschäftsbeziehung zustehen.
(II)Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Vertragspartner über die Sache ohne schriftliches Einverständnis der M.u.P. weder verfügen, noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
(III) Gibt M.u.P. ihr Einverständnis zur Weiterveräußerung der Sache, tritt hiermit der Vertragspartner seinen Anspruch gegen den Dritten in Höhe des offenen Rechnungswertes aus der laufenden Geschäftsbeziehung ab. Die M.u.P. nimmt die Abtretung an. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Forderung gegen den Dritten berechtigt und hat eingehende Zahlungen des Dritten bis zur Höhe des offenen Rechnungswertes unverzüglich an M.u.P. auszukehren.
(IV) Auf Verlangen ist M.u.P. zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn für diese Forderungen eine angemessene Sicherheit besteht.
(V) Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist M.u.P. nach dem Setzen einer angemessenen Abhilfefrist von 8 Tagen berechtigt, die Sache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Sache durch M.u.P. liegt zugleich ein Rücktritt vom Vertrag.
(VI) Hat M.u.P. darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt sie die Sache wieder an sich, sind M.u.P. und der Vertragspartner sich darüber einig, dass M.u.P. nach Rücknahme der Sache zur Verwertung derselben befugt ist. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners anzurechnen. Abzuziehen hiervon sind sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn M.u.P. höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
(VII) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner M.u.P. unverzüglich zu benachrichtigen, damit M.u.P. Drittwiderspruchsklage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, M.u.P. ihre gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den bei M.u.P. entstandenen Ausfall.

§ 9 Sicherungsübereignung
(I) Sofern der Vertragspartner bewegliche Sachen bei M.u.P. anliefert und M.u.P. die Weiterverarbeitung schuldet, sind sich M.u.P und der Vertragspartner einig, dass M.u.P. zur Sicherung ihrer Forderungen aus dem Verarbeitungsvertrag oder der laufenden Geschäftsbeziehung an diesen Sachen Sicherungseigentum erwirbt.
(II) Stehen die angelieferten Sachen nicht im Eigentum des Vertragspartners, insbesondere wegen Eigentumsvorbehalt eines Dritten, ist der Vertragspartner verpflichtet das Fremdeigentum offen zu legen und alle Bedingungen zu erfüllen, damit M.u.P. volles Sicherungseigentum erlangen kann.
(III) Auf Verlangen ist M.u.P. zum Verzicht auf das Sicherungseigentum verpflichtet, wenn für diese Forderungen eine angemessene Sicherheit besteht.
(IV) Ist die Vergütung gem. § 14 (I) dieser AGB fällig, ist M.u.P. nach Setzen einer angemessenen Frist von 15 Tagen und unter Androhung der Verwertung ist M.u.P. berechtigt, das Sicherungseigentum im freihändigen Verkauf zwecks Befriedigung zu veräußern.
Die Kosten der Verwertung trägt der Vertragspartner. Sie betragen pauschal 5% des Verwertungserlöses, es sei denn der Vertragspartner kann nachweisen, dass tatsächlich geringere Verwertungskosten angefallen sind.

§ 10 Haftungsbeschränkungen
(I) M.u.P haftet nur in Fällen der Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet M.u.P. nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch aufgrund Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(II) Die Haftung für Schäden durch Lieferungen/Leistungen M.u.P. an Rechtsgütern des Vertragspartners, ist jedoch ganz ausgeschlossen, es sei denn M.u.P. haftet wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bzw. wegen Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit.
(III) Die Regelungen der (I) und (II) erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Falschlieferungen, fehlerhaften Beratung u.a. Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. §§ 5 und 6 dieser AGB bleiben jedoch unberührt.

§ 11 Gewährleistung
(I) Bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit kann der Vertragspartner keine Mängelrechte geltend machen. Eine Unterlieferung bis zu 5% der vereinbarten Menge gilt als unerhebliche Abweichung.
(II) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen -gleich aus welchem Rechtsgrund- beträgt 1 Jahr. Dies gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche, unabhängig von der Rechtsgrundlage dieses Anspruchs.
(III) Die kurze Verjährung gilt nicht im Fall des § 479 I BGB. Sie gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(IV) Die Verjährungsfristen beginnen bei allen Ansprüchen mit Gefahrübergang.

Teil III – Verarbeitungs-/Versendungsverträge und Lagergeschäfte

§ 12 Verarbeitung und Versendung
(I) Schuldet M.u.P. die Verarbeitung, Verpackung und/oder Versendung von Gegenständen, hat der Vertragspartner M.u.P. darüber zu informieren, ob es sich bei den Gegenständen um gefährliche Güter, lebende Tiere, Pflanzen, leicht verderbliche oder besonders wertvolle Sachen handelt.
(II) Der Vertragspartner hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der zu verarbeitenden oder zu versendenden Gegenstände, Eigenschaften der Gegenstände im Sinne von (I), den Wert des Gutes und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände (Gewicht) anzugeben.
(III) M.u.P. M.u.P ist nicht verpflichtet, die nach (I) und (II) gemachten Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen. Macht der Vertragspartner Gewichtsangaben über das zu versendende Gut, hat M.u.P das Gewicht nur auf ausdrückliche, schriftliche Weisung zu überprüfen.

§ 13 Besondere Bestimmungen für Lagergeschäfte
(I) Schuldet M.u.P. die Einlagerung beweglicher Sachen, hat der Vertragspartner M.u.P entsprechend § 12 (I) zu informieren.
(III) M.u.P. besorgt die Versicherung des Gutes gemäß § 472 Abs. 1 HGB bei einem Versicherer seiner Wahl nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung. M.u.P. hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, es wurde auch darüber eine gesonderte Vereinbarung getroffen.
Im Übrigen obliegt es dem Vertragspartner für eine ausreichende Versicherung des Gutes zusorgen.
(III) Kann M.u.P. den Versicherungsschutz nicht eindecken, so hat M.u.P. dies dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen.
(IV) M.u.P. übernimmt keine Haftung für Verlust oder Beschädigung des Gutes. Dies gilt nicht, wenn die Beschädigung oder der Verlust auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von M.u.P. zurückzuführen ist.
(V) Ist der Vertragspartner mit der Zahlung des Entgelts in Verzug, ist M.u.P nach Setzen einer angemessenen Frist von 10 Tagen und Androhung der freihändigen Veräußerung berechtigt, von seinem Pfandrecht Gebrauch zu machen und das Gut freihändig zu verwerten.
Die Kosten der Verwertung trägt der Vertragspartner. Sie betragen pauschal 5% des Verwertungserlöses, es sei denn der Vertragspartner kann nachweisen, dass tatsächlich geringere Verwertungskosten angefallen sind.
Hat M.u.P. an der Verwertung kein Interesse, ist M.u.P. berechtigt statt der Verwertung das Gut auf Kosten des Vertragspartners zu entsorgen. Die Abhilfefrist beträgt in diesem Fall 15 Tage.
Der Vertragspartner erklärt sich bereits jetzt mit der Verwertung bzw. Entsorgung unter diesen Voraussetzungen einverstanden

Teil IV – Zahlungsbedingungen

§ 14 Verzug, Befriedigungsrecht
(I) Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Leistung durch M.u.P nach Eingang der Rechnung beim Vertragspartner fällig. Der Vertragspartner kommt ohne weitere Erklärungen durch M.u.P. 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
(II) Zahlt der Vertragspartner die fällige Vergütung nicht, ist M.u.P. berechtigt von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen.
(III) Macht M.u.P. von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch und hat der Vertragspartner, der Kaufmann ist, M.u.P. bewegliche Sachen , die in seinem oder im Eigentum von M.u.P. stehen, überlassen, ist M.u.P. berechtigt, nach Setzen einer Abhilfefrist von 10 Tagen und unter Androhung der Verwertung die Sachen im freihändigen Verkauf zu veräußern. Der Vertragspartner erklärt sich bereits jetzt mit der Verwertung unter diesen Voraussetzungen einverstanden.
Die Kosten der Verwertung trägt der Vertragspartner. Sie betragen pauschal 5% des Verwertungserlöses, es sei denn der Vertragspartner kann nachweisen, dass tatsächlich geringere Verwertungskosten angefallen sind.

§ 15 Überlieferungen
Unwesentliche Überlieferungen bis zu 5% der vereinbarten Mengen sind vom Vertragspartner zu vergüten.

Teil V – Einkaufsbedingungen

§ 16 Zahlungsziel
Das Entgelt des Vertragspartners wird 8 Tage nach der Abnahme der Gesamtleistung zur Zahlung fällig.

§ 17 Gewährleistung
(I) Der Vertragspartner hat in jedem Fall auch ohne Verschulden für die von ihm beschafften Zulieferungen und Leistungen einzustehen, insbesondere bei Mängeln. Sollte diese Klausel nach Auffassung der Rechtsprechung unwirksam sein oder werden, gilt (II).
(II) M.u.P. stehen auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu.